Unter-Putz-Installationen in Ex-Bereichen

Unter-Putz-Installationen in Ex-Bereichen
Frage:Sind Unter-Putz-Installationen von geeigneten Kabeln und Leitungen in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Zone 1/21 und 2/22) zulässig? Eine frühere und selbstverständlich nicht mehr gültige TGL-Norm der DDR (TGL 200-0621 Teil 2) hat die Verlegung unter Putz für unzulässig erklärt. Die Anfrage bezieht sich auf die Verlegung von Kabeln und Leitungen, aber nicht auf die Verwendung bzw. Installation von Betriebsmitteln für Ex-Bereiche.
Antwort:Näheres zum Anwendungsfall geht aus der Anfrage nicht hervor. Es darf jedoch angenommen werden, dass es triftige Gründe gibt, danach zu fragen. So kann z. B. die uP-Installation von Vorteil sein, wo Ablagerungen brennbarer Stäube oder mechanischen Beanspruchungen aus dem Weg gegangen werden soll. Es könnte sich aber auch als Nachteil herausstellen, keine Sicht mehr auf den Leitungsweg zu haben, so in Räumen mit öfter wechselnden Einbauten, z. B. in einem Technikum. Nicht zuletzt wäre interessant, ob es sich um eine sicherheitsgerichtete Leitung handelt.
Verglichen mit anderen im Explosionsschutz aufkommenden Fragen […]