Abdecken unter Spannung stehender Teile – Umsetzung der fünften Sicherheitsregel bei Niederspannungsanlagen

Abdecken unter Spannung stehender Teile – Umsetzung der fünften Sicherheitsregel bei Niederspannungsanlagen

Abdecken unter Spannung stehender Teile – Umsetzung der fünften Sicherheitsregel bei Niederspannungsanlagen

Das wichtigste Schutzziel beim Arbeiten an elektrischen Anlagen ist die Sicherstellung des Personenschutzes. Um eine elektrische Gefährdung sicher zu vermeiden, müssen deshalb vor jedem Arbeitsbeginn geeignete Maßnahmen getroffen werden. Eine elektrische Gefährdung kann z. B. das Berühren eines aktiven leitfähigen Teils mit einer gefährlichen Spannung sein. Hierdurch kann es zu einem elektrischen Schlag kommen. Unter elektrischer Gefährdung sind aber auch die Wirkungen oder Folgen von Überströmen, Kurzschlüssen oder Lichtbögen zu verstehen – selbst wenn die Spannung so niedrig ist, dass es nicht zum elektrischen Schlag oder zu einer gefährlichen Körperdurchströmung kommen kann.

Bei beabsichtigten Arbeiten an elektrischen Anlagen sind gemäß DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [1] stets

eine Planung durchzuführen;
möglicherweise auftretende Gefährdungen zu bewerten (Gefährdungsbeurteilung) und
notwendige Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung besteht auch aufgrund gesetzlicher Regelungen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 5 des ArbSchG hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und nach § 6 des ArbSchG [2] zu […]

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