Anmeldung von Ladeeinrichtungen

Anmeldung von Ladeeinrichtungen
Frage:Im Fachbeitrag Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge Teil 2 in ep 9/19 [1] schreibt der Autor: „Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von > 3,6 kVA sind dem Netzbetreiber anzumelden.“ Aus meiner Sicht müssen nach Änderung der NAV alle Ladeeinrichtungen unabhängig ihrer Größe gemeldet werden.
Antwort:Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Anforderungen der VDE AR-N 4100 Absatz 4.1. [2].
Der Leser weist korrekterweise auf die grundsätzliche Anmeldepflicht gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) § 19 Absatz 2 [3] hin, sodass Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem Netzbetreiber vor deren ersten Inbetriebnahme grundsätzlich anzumelden sind.
Die NAV regelt die allgemeinen Bedingungen aus dem Netzanschlussverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer. Die Kundenanlage (inklusive der Anschlussnutzeranlage) ist mit den Verbrauchsgeräten so zu betreiben, dass Störungen auf andere Kundenanlagen und Anschlussnutzeranlagen ausgeschlossen sind. Erweiterungen und Änderungen von Anlagen (Kundenanlagen) sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist.
Im Gegensatz zu […]